Statuten des Vereins Mbebekiri

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I.                NAME UND SITZ

Art. 1
Unter dem Namen Mbebekiri besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Ort des Präsidenten.

II.              ZIEL UND ZWECK

Art. 3
Der Verein entwickelt Aktivitäten zur ausschließlichen und unmittelbaren Unterstützung von Menschen in verschiedenen Alterstufen in Kamerun. Die Prioritäten dieser Aktivitäten liegen dabei auf der Verbesserung der Gesundheitsversorgung, der Bildung und der Lebensqualität der am jeweiligen Ort lebenden Bevölkerung.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln und Gütern erreicht. Dazu organisiert der Verein verschiedenste Aktivitäten und führt diese durch.

In Kamerun arbeitet der Verein mit der lokalen Bevölkerung und lokalen Non-Profit-Organisationen zusammen, welche sich auf der Basis der Freiwilligkeit organisieren.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

III.             MITGLIEDSCHAFT

Art. 4
Mitglieder des Vereins Mbebekiri können natürliche und juristische Personen werden, die Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.

Art. 5
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)      Austritt
b)      Ausschluss
c)      Tod

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werde, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

IV.             ORGANE

Art. 7
Die Organe des Vereins Mbebekiri sind:

a)      Die Hauptversammlung
b)      Der Vorstand
c)      Die Revisionsstelle

a)               Die Hauptversammlung

Art. 8
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a)      Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b)      Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c)      Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge
d)     Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
e)      Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
f)       Änderung der Statuten
g)      Auflösung des Vereins

Art. 11
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Die anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

b)               Vorstand

Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)      Präsident
b)      Vizepräsident
c)      Aktuar
d)     Kassier

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a)      Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
b)      Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c)      Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Einzeln zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Kassier. Die anderen Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

c)               Revisionsstelle

Art. 16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 17
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

Art. 18
Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

V.              DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 19
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus Spenden, Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI.             STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Dies ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 22
Im Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 2008 genehmigt.