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I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen Mbebekiri besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein
besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am
jeweiligen Ort des Präsidenten.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein entwickelt Aktivitäten zur
ausschließlichen und unmittelbaren Unterstützung von Menschen in verschiedenen
Alterstufen in Kamerun. Die Prioritäten dieser Aktivitäten liegen dabei auf der
Verbesserung der Gesundheitsversorgung, der Bildung und der Lebensqualität der
am jeweiligen Ort lebenden Bevölkerung.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln und Gütern erreicht. Dazu organisiert der Verein verschiedenste Aktivitäten und führt diese durch.
In Kamerun arbeitet der Verein mit der lokalen Bevölkerung und lokalen Non-Profit-Organisationen zusammen, welche sich auf der Basis der Freiwilligkeit organisieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder des Vereins Mbebekiri
können natürliche und juristische Personen werden, die Ziel und Zweck des
Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.
Art. 5
Jedes Mitglied hat einen
Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die
Hauptversammlung festgesetzt.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)
Austritt
b)
Ausschluss
c)
Tod
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werde, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
IV. ORGANE
Art. 7
Die Organe des Vereins Mbebekiri
sind:
a)
Die Hauptversammlung
b)
Der Vorstand
c)
Die Revisionsstelle
a) Die Hauptversammlung
Art. 8
Die ordentliche
Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des
Jahres statt.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 9
Eine
ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag
von mindestens einem fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle
einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 10
Die Aufgaben
und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a)
Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der
Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b)
Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c)
Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge
d)
Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder
und der Revisionsstelle
e)
Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der
Mitglieder, Erledigung von Rekursen
f)
Änderung der Statuten
g)
Auflösung des Vereins
Art. 11
Beschlüsse an
der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.
Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident
keinen Stichentscheid.
Die anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
b) Vorstand
Art. 12
Der Vorstand
besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf
eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der
Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines
Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des
Präsidenten einfach.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13
Der Vorstand
setzt sich zusammen aus:
a)
Präsident
b)
Vizepräsident
c)
Aktuar
d)
Kassier
Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 14
Dem Vorstand
stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a)
Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und
ausserordentlichen Hauptversammlungen
b)
Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c)
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 15
Der Vorstand
vertritt den Verein nach aussen. Einzeln zeichnungsberechtigt sind der
Präsident und der Kassier. Die anderen Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv
zu zweien mit dem Präsidenten.
c) Revisionsstelle
Art. 16
Das
Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird
die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
Art. 17
Die
Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung
schriftlichen Bericht. Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung
oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
Art. 18
Die
Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie
kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 19
Das Vermögen
des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus
Überschüssen der Betriebsrechnung, aus Spenden, Schenkungen,
Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 20
Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins
ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 21
Für die
Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller
Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit
notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Dies ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Art. 22
Im Fall der
Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des
Liquidationserlöses.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 2008 genehmigt.